In diesem Fall hätte ich gleich noch eine Frage:
kann man im Auftrag von George Lucas abgemahnt werden, wenn man sich in einem Forum "yoda" nennt?

Egal, das kann nicht im Sinne des Pargraphen sein. Ich spinne euren Gedanken mal weiter. Angenommen, John Grisham kündigt einen neuen Roman an. Nach eurer Logik würde das bedeuten, dass jetzt nach der Ankündigung sich alle Leute auf der Welt bei euch melden können. Damit haben sie euch einen Auftrag zur Vervielfältigung gegeben. Ihr kauft dann ein Exemplar des Buches (vermutlich das einzige, das jemals verkauft wird), scannt es ein und erstellt ein PDF fürs Internet. Das könenn sich nun alle, die sich vorher bei euch gemeldet haben, unentgeltlich runterladen. Mal ehrlich, das kann weder so funktionieren noch vom Gesetz so gemeint sein.Auch eine Bestellung aus einem Sortiment ist ein Auftrag im Sinne des §53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ...
Und das glaube ich nicht. Vermutlich ist diese Auftragsgeschichte für Leute gedacht, die körperlich nicht in der Lage sind, die Kopie für sich selbst zu erzeugen, z.B. weil sie körperlich behindert sind. Oder dass es um zugelassene Dienstleister geht, die wieder irgendwie Abgaben entrichten. Oder es ist als Gefälligkeit gedacht, die aufgrund der dabei entsprechender Kosten schon ganz von selbst nicht in größerem Stile durchgeführt werden wird. Das ist im Fall einer immateriellen Version des Werks wie hier in Form eines Datenfiles eben auch nicht mehr erfüllt, da hier die Vervielfältigungskosten gleich Null sind.Wir brauchen (ausnahmsweise) ja auch gar kein Vertriebsrecht, da wir uns im Rahmen einer Schranke des Urheberrechtes bewegen ...
Wie gesagt, da bin ich mir nicht so sicher. Nur weil es noch kein größeres Urteil in diesen Fällen gibt, heißt das nicht, dass nicht schon längst entsprechende Verhandlungen vorbereitet werden oder gar schon am Laufen sind. Auch bei Napster hatte es seinerzeit mehrere Jahre gedauert, bis die Gerichte entschieden haben. Und dennoch war es Unrecht und wurde letztendlich gestoppt und alle Verantwortlichen wurden teuer zur Rechenschaft gezogen.Aus diesem Grund sind otr und save.tv im Rahmen des §53 Abs.1 Satz 2 UrhG durchaus befugt, TV-Aufzeichnungen an tausend und abertausende Unbekannte weiterzugeben, sofern diese zuvor einen diesbezüglichen Auftrag erteilt haben.
Mehr als der Gesetzestext ...OLG Köln hat geschrieben:Wird dem Internetznutzer der Programmabruf aber unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, so dass insoweit sowohl die "Widerrechtlichkeit" nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.
... sowie ein diesbezügliches rechtskräftiges OLG-Urteil (s.o.) sollte doch nun wirklich nicht notwendig sein, um meine Position zu bestätigen.§53 UrhG hat geschrieben:§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.